Sonderthema: COVID-19-Quarantäne

Trotz aller Hygieneregeln können in Kitas positive COVID-19-Fälle auftreten. In so einem Fall werden einzelne Gruppen bzw. die gesamte Kita in die häusliche Quarantäne geschickt. Unsere FAQs (frequently asked questions) können Ihnen in dieser Situation weiterhelfen. Die FAQs sind in Zusammenarbeit von Kita Stadteltern Greven, Jugendamt der Stadt Greven und dem Gesundheitsamt im Kreis Steinfurt entstanden. Sie dürfen gerne verbreitet und ergänzt werden (zum Download).


Mein Kind steht unter Quarantäne. Dürfen andere Familienmitglieder das Haus verlassen?

Ja! Die Familienmitglieder, die keinen direkten Kontakt zu der an COVID-19 erkrankten Person hatten, befinden sich nicht in Quarantäne. Weitere Familienangehörige werden als „Kontakt zum Kontakt“ gewertet, somit dürfen die anderen Familienmitglieder das Haus verlassen um z.B. zur Kita, zur Schule oder zur Arbeit zu fahren.

Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern ist es jedoch ratsam, dass die Familienmitglieder, die weiterhin Außenkontakt haben, möglichst wenig Kontakt zum quarantänisierten Kind haben bzw. die Außenkontakte soweit wie möglich einschränken.
Bei Bekanntwerden der Quarantäne sollten Arbeitgeber, Schulen etc. über die Quarantäne informiert werden.

Es wird unterschiedliche Reaktionen auf diese Information geben. Ein offener Umgang und eine gute Kommunikation sind daher für alle Beteiligten wichtig und hilfreich, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Insbesondere dann, wenn Sie als Elternteil in einem sensiblen Bereich arbeiten (z.B. Pflegeheim, Krankenhaus), sollten Sie den Arbeitgeber vorher kontaktieren!

Ich bin bzw. wir sind berufstätig. Was ist jetzt zu tun?

Sie sind für die Betreuung Ihres quarantänisierten Kindes verantwortlich. Bei Bekanntwerden der Quarantäne sollten Sie innerhalb Ihres Hausstandes prüfen, wie Sie sich die Betreuung ggf. mit Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin aufteilen können. Anzustreben ist, dass möglichst nur ein Elternteil die vollständige Betreuung übernimmt. Bei der Kontaktaufnahme mit Ihrem Arbeitgeber, den Sie auf jeden Fall über den Quarantänestatus informieren sollten, gilt es dann zu klären, wie sich die nächsten 14 Tage gestalten können. Ein Elternteil muss ggf. für die Betreuung freigestellt werden, auch wenn auf Ihren Namen keine Ordnungsverfügung ausgestellt wurde.

Dürfen auch Dritte neben den Eltern auf das sich in Quarantäne befindende Kind aufpassen?

Nein, niemand außerhalb ihres Haushaltes darf Kontakt zu dem quarantänisierten Kind haben!

Habe ich einen Verdienst- bzw. Einkommensausfall?

Aufgrund der Schließung der Kindertageseinrichtung haben erwerbstätige Eltern einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz über den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, soweit sie keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für Ihr Kind sicherstellen können. Bei Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Freiberufler und Selbstständige weisen ihren Verdienstausfall direkt beim LWL nach. Weiterführende Informationen finden sich hier: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html.

Was braucht mein Arbeitgeber von mir und wie komme ich da dran?

Nach der ersten Ankündigung der Quarantäne, die meist telefonisch oder per Mail geschieht, bekommen Sie nach einigen Tagen noch eine offizielle Ordnungsverfügung für Ihr Kind, die durch die Stadt Greven postalisch zugestellt wird. Diese können Sie dem Arbeitgeber einreichen.

Dürfen andere Familienmitglieder Besuch empfangen?

Wenn sichergestellt werden kann, dass das quarantänisierte Kind sich dauerhaft in einem abgegrenzten Bereich aufhält (auch Toiletten etc.) und kein Kontakt mit dem Besuch erfolgen kann, ist dies möglich. Allerdings ist dies, je kleiner das Kind ist, umso schwieriger umzusetzen und deswegen möglichst zu vermeiden.

Muss ich mein Kind vom Rest der Familie separieren?

Natürlich müssen Sie Ihrer elterlichen Sorge weiterhin nachkommen. Da es sich um (Klein-)Kinder handelt, ist eine Separierung des Kindes weder möglich noch erlaubt. Ihr Ansteckungsrisiko steigt dadurch erheblich – ja. Dies sollte jedoch als Auswirkung die Reduzierung Ihrer Außenkontakte, nicht aber des Kontaktes zum Kind haben. Von Geschwisterkindern sollte das quarantänisierte Kind möglichst separiert werden.

Ab wann beginnt die Quarantäne?

Sobald Sie die Information erhalten haben, haben Sie sich in Quarantäne zu begeben. In der Ordnungsverfügung beginnt die Quarantäne einen Tag, nachdem das letzte Mal ein Kontakt zu der positiv getesteten Person stattgefunden hat und dauert von da an 14 Tage.

Die Corona-Tests meines Kindes sind negativ. Endet damit die Quarantäne?

Nein! Die Quarantäne endet erst 14 Tage nach dem letzten Kontakt zu der erkrankten Person. Den genauen Zeitraum der Quarantäne finden Sie in der Ordnungsverfügung Ihres Kindes. Diese wird Ihnen per Post zugeschickt.
Der Grund für die definitiv 14tägige Quarantäne ist die Inkubationszeit für eine COVID-19 Erkrankung, die bis zu zwei Wochen lang sein kann. Man kann also noch eine COVID-19 Erkrankung entwickeln, auch wenn erste Tests ein negatives Ergebnis angezeigt haben.

Dies führt gelegentlich zu Unverständnis, da ein negatives Testergebnis bei Reiserückkehrern ausreicht. Der Unterschied liegt darin begründet, dass es sich bei Reiserückkehrern um ein hypothetisches Risiko handelt. Bei einem direkten Kontakt Ihres Kindes zu einer an COVID-19 erkrankten Person ist das Risiko deutlich höher, dass es tatsächlich zu einer Ansteckung kam, so dass die 14 Tage Quarantäne nicht durch negative Testergebnisse verkürzt werden können.

Mein quarantänisiertes Kind braucht einen Arzt. Darf ich zu meinem Kinderarzt?

Wichtige, nicht aufschiebbare ärztliche Behandlungen dürfen während der Quarantäne unter Schutzmaßnahmen wahrgenommen werden. Es muss vorher jedoch unbedingt der Arzt kontaktiert werden und über den Kontakt zu einer positiv getesteten Person informiert werden, um Absprachen zu den Schutzvorkehrungen zu treffen!

Was ist, wenn mein Kind in der letzten Zeit gar nicht im Kindergarten war? / Gibt es einen Rechtsanspruch auf Notbetreuung, wenn mein Kind nicht im Kindergarten war?

Für diese Situation gibt es keine allgemeingültige Regel bzw. Vorschrift, sondern es muss im Einzelfall von Jugendamt und Gesundheitsamt geklärt werden. Grundsätzlich wird in so einem Fall aber versucht, den Besuch der Kita zu ermöglichen.

Wie oft wird in der Regel getestet?

Bei Vorschul- und Grundschulkindern, die als Kontaktpersonen gelten, wird in der Regel am Tag 6 nach letztem Kontakt eine Testung vorgenommen. Bei Jugendlichen und Erwachsenen wird an Tag 1 und an Tag 6 getestet.

Ich werde zur Testung einberufen. Wie komme ich dorthin?

Die Testungen können an unterschiedlichen Standorten stattfinden. Ob und wo die Testung für Ihr Kind stattfindet, wird Ihnen vom Gesundheitsamt mitgeteilt. Liegt der Standort in unmittelbarer Nähe zu Ihrem Wohnort, dürfen Sie mit Ihrem Kind dorthin laufen oder mit dem Fahrrad fahren, solange Sie dies auf dem direkten Weg tun. Hierbei dürfen Sie natürlich keinerlei Kontakt zu anderen Passanten aufnehmen und müssen definitiv auf ausreichend Abstand achten. Sie und das Kind (wenn altersbedingt möglich) sollten eine Schutzmaske tragen. Sollte ihr Kind schon Symptome entwickelt haben, kontaktieren Sie bitte vorab das Gesundheitsamt.

Liegt der Standort der Testung weiter entfernt (z.B. das Testzentrum in Steinfurt) dürfen Sie diesen Weg nur mit dem Auto zurücklegen.

An wen wende ich mich bei Rückfragen?

Alle Fragen rund um die Quarantäne kann Ihnen das Gesundheitsamt beantworten (corona@kreis-steinfurt.de). Bitte überlegen Sie, ob sich die Fragen auch anderweitig klären lassen oder Fragen mit denen anderer Eltern gebündelt werden können! Die Gesundheitsämter sind derzeit extrem überlastet. Die Mitarbeiter*innen vor Ort werden sich schneller um Ihre wichtigen Anliegen kümmern können, wenn Rückfragen dosiert gestellt werden.

Bei Fragen zu Ihrem Verdienst ist die jeweilige Personalabteilung des Arbeitgebers zuständig. Bei Freiberuflern und Selbstständigen können Sie hier https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html prüfen, welche Behörde für Ihren Antrag zuständig ist.

Bei Fragen zur Notbetreuung für Ihr Kind, das aufgrund von Urlaub oder Krankheit keinen Kontakt zur an COVID-19 erkrankten Person hatte, kontaktieren Sie das für Sie zuständige Jugendamt.